Wussten Sie, dass die gesetzlichen Krankenkassen per Gesetz dazu verpflichtet sind, Ihnen eine Stromkostenerstattung für elektrische Hilfsmittel zu bezahlen? Dies betrifft nicht nur Geräte für die Heimbeatmung von Patienten, sondern zum Beispiel auch Elektromobile oder Elektrorollstühle usw.

Je mehr elektronische Geräte in der häuslichen Pflege benötigt werden, umso höher ist der Stromverbrauch, den die Patienten zu bezahlen haben. Die wenigsten Krankenkassen klären ihre Patienten jedoch darüber auf, welche Ansprüche sie haben.

Fazit: Die meisten Patienten und Pflegebedürftigen bezahlen ihren erhöhten Strombedarf unnötigerweise selbst.

Wo ist die Entscheidung verankert?

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits im Februar 1997 entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 S1 SGB 5 auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie (BSG, Az. 3 RK 12/96) umfasst. Somit müssen die Krankenkassen nicht nur die Anschaffung und die Wartung von Hilfsmitteln, sondern auch die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel bezahlen.
Unter Umständen lehnen die Krankenkassen Ihren Antrag auf Stromkostenübernahme ab. Dies ist gesetzeswidrig. Berufen Sie sich auf die Rechtsprechung und legen Sie dann sofort Widerspruch ein.

Wer privat krankenversichert ist, muss prüfen, wie sein Vertrag gestaltet ist. Unter Umständen bekommen Privatversicherte die Stromkosten nicht erstattet.

Voraussetzungen zur Übernahme der Stromkosten

Es muss sich um ein vom Arzt verordnetes Hilfsmittel handeln, das die Krankenkasse bezahlt hat. Wer sich zum Beispiel ein Elektromobil auf eigene Rechnung gekauft hat, weil die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernommen bzw. der Arzt keine Verordnung ausgestellt hatte, kann auch keine Stromkostenerstattung erhalten.

Rückwirkende Stromkostenerstattung

Sie wussten nicht, dass die Krankenkasse für die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel aufkommen muss? Dann haben Sie die Möglichkeit, bis zu 4 Jahre rückwirkend die Stromkosten geltend zu machen (Verjährungsfrist).

Für welche Hilfsmittel werden die Stromkosten übernommen?

Alle Hilfsmittel die Strom benötigen, wie zum Beispiel:

  • Absaugungsgeräte
  • Beatmungsgeräte
  • Elektromobile
  • Elektrorollstühle
  • E-Scooter
  • Hausnotrufsysteme
  • Hilfsantriebe für Rollstühle
  • Inhalatoren
  • Konzentratoren
  • Lifter
  • Luftbefeuchter
  • Monitore
  • Pulsoxymeter
  • Wechseldruckmatratze

Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel, sondern wird nur mit einem Zuschuss über die wohnumfeldverbessernde Maßnahmen unterstützt, daher werden die Stromkosten für einen Treppenlift nicht übernommen.

Stromkostenerstattung beantragen

Leider gibt es von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedliche Regelungen. Es gibt Krankenkassen, die ein eigenes Formular haben, bei anderen reicht ein formloser Antrag. Die einen Krankenkassen bezahlen eine Pauschale, bei anderen wird nach Verbrauch abgerechnet. Es bleibt nichts anderes übrig, als bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, wie die Regelungen sind.

Wie werden die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel berechnet?

Stromkostenerstattung für Hilfsmittel

  • Wieviel Stunden am Tag wird das Gerät mit Strom betrieben?
  • Die Stromkosten für elektrisch betrieben Hilfsmittellassen sich einfach berechnen. Folgende Daten werden benötigt:
  • Wieviel Watt benötigt das Gerät pro Stunde (steht in der Betriebsanleitung oder auf dem Etikett am Gerät)
  • Wieviel Tage im Jahr läuft das Gerät
  • Wieviel bezahlen Sie für ein Kilowatt Strom (steht auf Ihrer Stromrechnung)

Ein Beispiel:

  • Frau Mustermann hat ein Hilfsmittel, das am Tag 8 Stunden mit Strom versorgt wird
  • Das Gerät benötigt pro Stunde 300 Watt
  • Das Gerät wird jeden Tag benutzt
  • Herr Mustermann bezahlt pro Kilowatt Strom 0,25 Euro

Die Rechnung lautet dann

10 Stunden x 250 Watt x 365 Tage x 0,25 Euro/Kilowatt
1000 (1.000 Watt = 1 Kilowatt)

Frau Mustermann hat somit für das Hilfsmittel einen Mehraufwand für Strom von jährlich 228 €. Das ist ein beachtlicher Betrag (für nur 1 Gerät!!), der geltend gemacht werden sollte. Wer mehrere Geräte hat, muss für jedes Gerät eine Aufstellung machen.